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Institution

Referat OBB13 Bauaufsicht

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    Daten­bezüge

Kontakt

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Abteilung OBB1 Landes- und Stadtentwicklung, Bauaufsicht und Wohnungswesen Referat OBB13 Bauaufsicht

Franz-Josef-Röder-Str. 21
D-66119 Saarbrücken
Deutschland

poststelle@innen.saarland.de
+49 (0)681-501 - 00
+49 (0)681-501 - 2146
http://www.saarland.de/ministerium_inneres_sport.htm

Be­schrei­bung

Bauaufsichtliche Beteiligungen / Gremien, Bauordnung des Saarlandes (LBO), Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden, Bauaufsicht, Bautechnik, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten

Verweise

Daten­bezüge (6)

Bautechnik
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Hier finden Sie Informationen zu bauaufsichtlichen Zulassungen, Bauregellisten sowie zu Zustimmungen im Einzelfall.
Gebäudeenergiegesetz – GEG
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Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst:

Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung.

Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung.

In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.
Landesbauordnung des Saarlandes (LBO)
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Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind.
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte
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Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt.
Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist.
Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.
Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach PPVO
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Informationen über nach Bauordnungsrecht anerkannte Prüfberechtigte und Prüfsachverständige in den Fachbereichen Standsicherheit, Brandschutz, technische Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau.
Verzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörden
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Verzeichnis der Unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes – Stand September 2020

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