Verweise
Datenbezüge (6)
- Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des
Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007
und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission
gemeldet.
- Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection
Areas“ (SPA) bezeichnet.
Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des
Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG M-V auf der Basis der TK 10 AS, in
Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren
2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission
digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben.
- Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in
Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO
M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU-
Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu
Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt.
- Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes-
verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die
VSGLVO M-V novelliert.
- Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der
Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der
Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU)
an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011,
31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015.
- Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich
in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des
jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten
Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt.
- Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut
ZEITSTEMP.
Im Rahmen der Bearbeitung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete (MaP) erfolgt eine Abgrenzung potenzieller Habitate (Eignungsflächen), die Erfassung von Arten nach Anhang II der FFH-RL i.d.R. auf Probeflächen sowie eine Bewertung des Erhaltungszustands der besiedelten Habitate.
Das Verfahren zur Kartierung und Bewertung wird im Fachleitfaden Managementplanung in Natura 2000-Gebieten (LU 2010) beschrieben (Arbeitsschritt 8 mit Verweis auf die entsprechenden Anlagen). Die potenziellen (Eignungsflächen) und besiedelten Habitate werden als zusammenhängende (Teil-)Flächen abgegrenzt und dokumentiert. Für jede besiedelte (Positivnachweis) Teilfläche wird eine Bewertung des Erhaltungszustandes durchgeführt (Bewertungsregeln s. Anlagen im Fachleitfaden, LU 2010). In die Bewertung fließen i.d.R. die Kriterien „Habitatqualität“ und „Beeinträchtigungen“ ein (siehe jeweilige Leistungsbeschreibung). Die Präsenz- / Absenznachweise werden parallel dazu in die Datenbank DBMonArt eingegeben. Für nicht besiedelte und nicht untersuchte Eignungsflächen erfolgt keine Bewertung.
Die entsprechenden Daten aus den bereits vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V bestätigten MaP wurden in diesem Shapefile aggregiert.
Die bei der Arbeit mit diesem Geodatenbestand festgestellten Fehler wurden und werden laufend korrigiert.
Im Rahmen der Bearbeitung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete (MaP) erfolgt eine Abgrenzung potenzieller Habitate (Eignungsflächen), die Erfassung von Arten nach Anhang II der FFH-RL i.d.R. auf Probeflächen sowie eine Bewertung des Erhaltungszustands der besiedelten Habitate.
Das Verfahren zur Kartierung und Bewertung wird im Fachleitfaden Managementplanung in Natura 2000-Gebieten (LU 2010) beschrieben (Arbeitsschritt 8 mit Verweis auf die entsprechenden Anlagen). Die potenziellen (Eignungsflächen) und besiedelten Habitate werden als zusammenhängende (Teil-)Flächen abgegrenzt und dokumentiert. Für jede besiedelte (Positivnachweis) Teilfläche wird eine Bewertung des Erhaltungszustandes durchgeführt (Bewertungsregeln s. Anlagen im Fachleitfaden, LU 2010). In die Bewertung fließen i.d.R. die Kriterien „Habitatqualität“ und „Beeinträchtigungen“ ein (siehe jeweilige Leistungsbeschreibung). Die Präsenz- / Absenznachweise werden parallel dazu in die Datenbank DBMonArt eingegeben. Für nicht besiedelte und nicht untersuchte Eignungsflächen erfolgt keine Bewertung.
Die entsprechenden Daten aus den bereits vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V bestätigten MaP wurden in diesem Shapefile aggregiert.
Die bei der Arbeit mit diesem Geodatenbestand festgestellten Fehler wurden und werden laufend korrigiert.
Im Rahmen der Bearbeitung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete (MaP) erfolgt eine Abgrenzung potenzieller Habitate (Eignungsflächen), die Erfassung von Arten nach Anhang II der FFH-RL i.d.R. auf Probeflächen sowie eine Bewertung des Erhaltungszustands der besiedelten Habitate.
Das Verfahren zur Kartierung und Bewertung wird im Fachleitfaden Managementplanung in Natura 2000-Gebieten (LU 2010) beschrieben (Arbeitsschritt 8 mit Verweis auf die entsprechenden Anlagen). Die potenziellen (Eignungsflächen) und besiedelten Habitate werden als zusammenhängende (Teil-)Flächen abgegrenzt und dokumentiert. Für jede besiedelte (Positivnachweis) Teilfläche wird eine Bewertung des Erhaltungszustandes durchgeführt (Bewertungsregeln s. Anlagen im Fachleitfaden, LU 2010). In die Bewertung fließen i.d.R. die Kriterien „Habitatqualität“ und „Beeinträchtigungen“ ein (siehe jeweilige Leistungsbeschreibung). Die Präsenz- / Absenznachweise werden parallel dazu in die Datenbank DBMonArt eingegeben. Für nicht besiedelte und nicht untersuchte Eignungsflächen erfolgt keine Bewertung.
Die entsprechenden Daten aus den bereits vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V bestätigten MaP wurden in diesem Shapefile aggregiert.
Die bei der Arbeit mit diesem Geodatenbestand festgestellten Fehler wurden und werden laufend korrigiert.
- Die landesweite Erfassung der Biberreviere findet seit 2001 im dreijährigen Turnus zwischen Oktober und April statt, nach 2014 wurde der dreijährige Turnus in den Nationalen Naturlandschaften beibehalten, landesweit wird seither im sechsjährigen Turnus erfasst. Bisher stehen die Daten für 2001/2002, 2004/2005, 2007/2008, 2010/2011, 2013/2014, 2016/2017 und 2019/2022 zur Verfügung.
- Ziel ist die genaue Ermittlung der Zahl der Reviere und des Biberbestandes im Land.
- Das Kartierungsverfahren ist im Methodenhandbuch für das Artenmonitoring beschrieben und basiert auf der Anleitung von Heidecke 1992. Vom Bearbeiter wurde ein Kartierungsbogen gemäß den Vorgaben des Artenmonitoring in Mecklenburg-Vorpommern ausgefüllt. Einige Kategorien des Kartierungsbogens sind in die Attributtabelle übernommen worden.
- Im Untersuchungszeitraum 2001/2002 wurden alle Reviere in vorgegebenen Referenzgebieten (mit bekannter Biberbesiedlung) kartiert, d.h. es handelt sich nicht um eine landesweit vollständige Übersicht. Im folgenden Untersuchungszeitraum 2004/2005 wurde eine weitgehend vollständige Kartierung angestrebt, allerdings fehlen Daten von der Insel Usedom und aus dem Elbetal. Seit 2007/2008 sind alle bekannten und vermuteten Biber-Vorkommensgebiete in die landesweite Revierkartierung einbezogen.
- Während in den ersten beiden Untersuchungszeiträumen für mindestens die Hälfte der Reviere der exakte Besatz (Anzahl der Tiere) durch Ansitz ermittelt wurde, ist dies seit 2007/2008 nur noch für eine ausgewählte Zahl von Revieren möglich. Trotzdem lässt sich nach Heidecke 1997 eine verlässliche Bestands-Hochrechnung durchführen.
- Die vorliegenden Daten wurden ab dem Jahr 2014 auf ein anderes Datenbanksystem umgestellt (von DbMonArt zu MultiBaseCS).
„Wildnisgebiet“ ist eine fachliche Einschätzung gemäß den im März 2017 vom Bund vorgelegten „Qualitätskriterien zur Auswahl von großflächigen Wildnisgebieten in Deutschland im Sinne der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt (NBS)“ – dort wurde das Ziel formuliert, dass sich bis zum Jahr 2020 auf mindestens 2% der Landesfläche Deutschlands die Natur wieder nach ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten entwickelt (Wildnisgebiete).
Wildnisgebiete sind keine hoheitliche Schutzkategorie.