Verweise
Datenbezüge (2)
Überschwemmungsgebiete sind lt. § 76 WHG Gebiete zw. oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Überschwemmungsgebiete sind lt. § 76 WHG Gebiete zw. oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.