Verweise
Datenbezüge (27)
Altbergbau
Ermittlung und Beseitigung von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG Gefährdungsbeurteilung neuer Schadstellen und Erteilung von Sofortaufträgen im Ergebnis akuter Schadensereignisse Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß § 4 SächsHohlrVO Erarbeitung von Bescheiden zu Anzeigen von bergtechnischen Arbeiten und Nutzungen von UiH gemäß § 5 SächsHohlrVO Wahrnehmung Zuständigkeit/Vollzug nach dem Arbeitsschutzgesetz, im Sprengwesen, nach dem GSG, nach der GewO auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Bergrechtliches Planänderungsverfahren 4. Ergänzung (Planänderung) zum obligatorischen RBP für das Vorhaben Steinbruch Klengelsberg
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG wird die durch den BU beantragte Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans vom 30. November 1995, ergänzt durch die erste, zweite und dritte Ergänzung (vom 12. Dezember 2007, 12. Januar 2011 und 2. Juli 2014), mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen zugelassen. Die Zulassung umfasst die Vertiefung des Abbaus um 20 m und die Erweiterung der Abbaufläche um 1,6 ha innerhalb der bisher von der Planfeststellung erfassten Fläche sowie die geänderte Wiedernutzbarmachung der Erweiterungsfläche.
Bergrechtliches Planfeststellungsänderungsverfahren für das Vorhaben 2. Änderung des Rahmenbetriebsplanes Steinbruch Seifersdorf-Reichenbach
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 sowie § 54 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG wird die durch den BU beantragte Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans (RBP) vom 27. November 2018 und seine erste und zweite Ergänzung/Änderung vom 20. März 2019 und 12. April 2019 zum Vorhaben „Steinbruch Seifersdorf-Reichenbach“, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten, zugelassen. Der Beschluss gilt bis zum 12. September 2031. Der PÄB beinhaltet die Gestattung eines Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG.
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Erweiterung Kiessandtagebau Kleinpösna – Baufeld 5b-red
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 2 c BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57 b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 26. September 2017 zum Vorhaben "Weiterführung Kiessandtagebau Kleinpösna, in Form des geänderten Antrags Baufeld 5b-red" der Mitteldeutschen Baustoffe GmbH zugelassen. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 17,94 ha (Geltungsbereich PFB) umfasst: - die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden in dem Baufeld 5b-red auf einer Fläche von ca. 15,2 ha entsprechend den Angaben des RPB im Lageplan der Anlage A.3.3, - die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und den damit verbundenen Maßnahmen entsprechend den Angaben im RBP, insbesondere in Anlage A.4.2, Anlage 2. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Seifertshain der Gemeinde Großpösna im Landkreis Leipzig.
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Kiessandabbau Taucha-Wachberg, 2. Planänderungsbeschluss Abbau „Alte Sandgrube" und Änderung Wiedernutzbarmachung
2. Planänderungsbeschluss Abbau „Alte Sandgrube" und Änderung Wiedernutzbarmachung Zulassung der Änderungen zum Rahmenbetriebsplan: Auf Antrag der Gerhard Rösl GmbH (Bergbauunternehmerin) vom 12. Mai 2014 zur „Änderung/Ergänzung zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben Kiessandabbau Taucha-Wachberg" (PÄ 2014) wurden auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 4 BBergG i.V.m. § 1 Ziffer 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau und § 76 VwVfG die folgenden Maßnahmen zugelassen: - Abbau des Biotopes „Alte Sandgrube" - Flächeninanspruchnahme in einer Größe von 1,615 ha für Ausgleichsmaßnahmen - Änderung der Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommenen Fläche durch die Änderung der Nachnutzung einschließlich der damit verbundenen Vorhabensänderungen - Mitgewinnung von Geschiebemergel. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Taucha im Landkreis Nordsachsen.
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Erweiterung des Tontagebau Guttau- Abbaufeld Guttau- Neudörfel“
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 2c BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan der P-D Industriegesellschaft mbH vom 21. September 2016 zum Vorhaben „Tagebau Guttau-Erweiterung des Tagebaufeldes Guttau-Neudörfel“ zugelassen. Die Zulassung umfasst insbesondere die bergbauliche Inanspruchnahme der Fläche des Ostfeldes und des Feldes Neudörfel und die damit verbundene Weiterführung des Gesamtvorhabens des Tontagebau Guttaus. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 31,5 ha (Geltungsbereich PFB) beinhaltet im Wesentlichen: • die Gewinnung von Ton entsprechend der Angaben des RBP im Lageplan der Anlagen 3.1.2 (Räumliche und zeitliche Entwicklung des Tagebaus) • die Weiternutzung der am Standort vorhandenen und bereits genehmigten Betriebsanlagen, • die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und die damit verbundenen Maßnahmen entsprechend der Angaben im RBP, insbesondere in Anlage A 4.1.8 (Plan der Wiedernutzbarmachung) und in Anlage A 4.2 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) Die Zulassung beinhaltet die Gestattung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG. Die Zulassung beinhaltet die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von der erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen gesetzlich geschützten Biotope. Dies betrifft das Biotop Nr. 4753 U 025, Feuchtgebüsch (Moor- und Sumpfgebüsch). Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung Kiessandtagebau Kleinliebenau
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a BBergG i. V. m. §§ 55, 56 und 57a BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis78 VwVfG wird der RBP vom 4. Dezember 2015 in der Fassung vom 16. Oktober 2017 „Erweiterung Kiessandtagebau Kleinliebenau“ der Radmer Bau Kieswerk GmbH & Co. Sand und Kies KG, im Folgenden Unternehmer (BU), zugelassen. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 83,3 ha umfasst insbesondere - die Weiterführung des Abbaus im • Abbaufeld Kleinliebenau-Süd auf einer Fläche von 6,2 ha und • Abbaufeld Kleinliebenau-Ost auf einer Fläche von 16,4 ha auf Flächen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG entsprechend den Angaben des RBP, - die Wiederinbetriebnahme und Weiterführung der vorhandenen Aufbereitungs- und Betriebsanlagen des Kieswerkes Kleinliebenau, - die Errichtung einer Bandbrücke über die Gemeindeverbindungsstraße „Schrägweg“ und - die Wiedernutzbarmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Oberfläche von insgesamt 83,3 ha entsprechend den Angaben des RBP, u.a. die Herstellung von zwei bleibenden und einem temporären Gewässer. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf den Gemarkungen Kleinliebenau und Dölzig in der Stadt Schkeuditz im Landkreis Nordsachsen. Die Flächen sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit dem Geltungsbereich des PFB) dargestellt.
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren Neuaufschluss Kaolintagebau Schletta
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b des BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 26. Februar 2014 und seine Ergänzungen/Änderungen vom 26. Februar 2015, 2. Juli 2015, 6. August 2018, 12. März 2019, 16. April 2019, und 12. Februar 2020 zum Vorhaben „Neuaufschluss Kaolintagebau Schletta“ der SIBELCO Deutschland GmbH zugelassen. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 27,6 ha umfasst insbesondere • den Abbau im Vorhabensgebiet zur Gewinnung von Kaolin auf insgesamt 17,6 ha, • die Errichtung einer Außenhalde zur Zwischenlagerung von Eigenabraum auf insgesamt 3,0 ha, • die Teilverfüllung des Tagebaus mit Eigenabraum und bergbaufremden mineralischen Abfällen zur Verwertung, • Betrieb eines Lagerplatzes für Rohkaolin, • das Anlegen eines Schutzwalles um das Rohkaolinlager, • das Anlegen und Betreiben einer Sedimentationsbeckenanlage, • das Anlegen einer dauerhaften Außensicherung gegenüber Schletta, • Errichtung der Tagebauzufahrt, • Errichtung eines Komplexstandortes für Betriebseinrichtungen (Typencontainer), • Inanspruchnahme einer Verbindungsstraße und die Errichtung einer Ersatzstraße (Entwidmung, Widmung), • Inanspruchnahme eines gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotopes und dessen Ausgleich sowie • die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und die damit verbundenen Maßnahmen. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens in den angegebenen Grenzen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (Anlage 1). Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Schletta der Gemeinde Käbschütztal im Landkreis Meißen. Sie sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) dargestellt. Die Zulassung beinhaltet die Gestattung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG. Die Zulassung beinhaltet die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG vom Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG für das vom Vorhaben betroffene geschützte Biotop „Altbergbaugewässer“ gemäß RBP 2. Planergänzung, Anlage 1. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Bergrechtliches Planfeststellungsvorhaben für das Vorhaben Kiessandtagebau Auerhahn Abbaubereich NW
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a und 2b BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72-78 VwVfG wird - der RBP „Kiessandtagebau Auerhahn-NW“ vom 7. Oktober 1998 (RPB 1998) mit der Planpräzisierung zum RBP vom 5. Juli 1999 der Planpräzisierung des RBP vom 1. November 1999 der Ergänzung zur Planpräzisierung des RBP vom 25. Februar 2000 der Planpräzisierung zum RBP vom 25. August 2004 und - der Aktualisierung und Präzisierung des RBP vom 30. April 2020 (PÄ 2020) der Natursteinwerke Weiland GmbH (NSW GmbH) zugelassen. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Gesamtfläche von insgesamt 45,3 ha (Anlage 1) umfasst entsprechend den Angaben des RBP 1998 und der PÄ 2020 insbesondere folgende Tätigkeiten: - Gewinnung von grundeigenen Kiesen und Kiessanden mittels Abbau im Trocken und im Nassschnitt auf Flächen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG im Abbaubereich NW auf einer Abbaufläche von insgesamt 30,0 ha (PÄ 2020, Kapitel 1.2.2.). Die Inanspruchnahme der Abbaufläche in den Abbauphasen 3 und 4 (PÄ 2020, Kapitel 1.2.2) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der noch ausstehenden Erstaufforstungsgenehmigungen (Nebenbestimmung A.8.14.10). - Teilinanspruchnahme von 2,2 ha des auflässigen Bereiches des Tontagebaus Auerhahn durch Verspülungen von Aufbereitungsrückständen. - Aufbereitung und Zwischenlagerung der gewonnen und aufbereiteten Kiese und Sande. - Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommenen Flächen sowie die Errichtung und der Betrieb der für diese Tätigkeiten erforderlichen Einrichtungen. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf den Gemarkungen Schwarzkollm, Forst Neida und Bröthen der Stadt Hoyerswerda im Landkreis Bautzen. Sie sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) und Anlage 2 (Liste der beanspruchten Flurstücke) dargestellt. Das Vorhaben ist nach Maßgabe der unter Gliederungspunkt A.7 aufgeführten Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus den Nebenbestimmungen und der Begründung zu diesem Beschluss nicht etwas anderes ergibt. Der PFB beinhaltet die Gestattung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG. Mit dem PFB wird die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG vom Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 SächsNatschG für das vom Vorhaben betroffene geschützte Biotop „auflässige Tongrube Auerhahn“ auf einer Teilfläche von 2,2 ha erteilt. Die Genehmigung zur Inanspruchnahme des geschützten Biotopes wurde mit Bescheid zum vorzeitigen Beginn vom 9. August 1999 erstmals erteilt. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens in den angegebenen Grenzen (Anlagen 1 und 2) im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belangen festgestellt. Das PFV Kiessandtagebau Auerhahn-NW ist ein nach § 52 Abs. 2b BBergG gestuftes Verfahren. Die vorliegende Zulassung beinhaltet nicht den Abbau des im RBP beschriebenen Abbaubereich SO. Für die Fortführung des Abbaues in diesem Bereich ist zu gegebener Zeit ein weiteres bergrechtliches Verfahren erforderlich.
Braunkohlebergbau, Untertagebergbau
Braunkohlebergbau: - Grundsatzfragen des aktiven Braunkohlenbergbaues und des Sanierungsbergbaues - Zulassung von Betriebsplänen "Folgen des Grundwasserwiederanstiegs" (ZVB GWW) - Zulassung von Betriebsplänen im aktiven Braunkohlenbergbau und in der Braunkohlensanierung - Abfallrechtliche Genehmigungen, genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG Untertagebergbau: - Sanierung im Uranerzbergbau - Untertägiger Bergbau - Besucherbergwerke - Zulassung geothermischer Anlagen - Zulassung von Bohrungen
Karte Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen
Die Karte "Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen" (Sächsische Hohlraumkarte) ist Bestandteil der Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete des Sächsischen Oberbergamtes. Die Karte enthält: - Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 8 SächsHohlrVO - Gebiete mit Grubenbauen unter Bergaufsicht (nachrichtlich)
Planänderungsbeschluss Erweiterung Kaolintagebau Schleben/Crellenhain, Ostfeld, Schleben 3 und Westfeld
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 2c BBergG i.V.m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan der Kemmlitzer Kaolinwerke vom 8. März 2017 zum Vorhaben „Erweiterung des Tagebaufeldes Schleben / Crellenhain“ einschließlich der Präzisierung vom 5. September 2018 und der zugehörigen Ergänzungen gemäß A.7 zugelassen. Die Zulassung umfasst insbesondere die bergbauliche Inanspruchnahme der Flächen der West-, Nord- und Osterweiterung des zugelassenen Ostfeldes, der Flächen des Abbaufeldes Schleben 3 und des Westfeldes und die damit verbundene Weiterführung des Gesamtvorhabens Kaolintagebau Schleben/Crellenhain. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 110,37 ha (Geltungsbereich PÄB) beinhaltet im Wesentlichen: • die Gewinnung von Rohkaolin entsprechend der Angaben des RBP im Lageplan der Anlagen 7.1 bis 7.5 (voraussichtliche räumliche und zeitliche Entwicklung des Tagebaus, Phase 1 bis 5), • die Weiternutzung der am Standort vorhandenen und bereits genehmigten Betriebsanlagen, • die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und die damit verbundenen Maßnahmen entsprechend der Angaben im RBP, insbesondere in Anlage 15 (Plan der Wiedernutzbarmachung) und in Anlage U (Landschaftspflegerischer Begleitplan). Die Zulassung beinhaltet die Gestattung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG. Die Zulassung beinhaltet die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von der erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG für die vom Vorhaben betroffenen Streuobstwiesen und höhlenreichen Einzelbäume gemäß RBP Planpräzisierung, Kapitel 3.6.1 i.V.m. Anhang G Biotopkartierung als gesetzlich geschützte Biotope. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 in der Fassung der Planänderung vom 2. April 2013 bleibt unberührt soweit er nicht durch diesen Planänderungsbeschluss geändert wird. Durch diesen PÄB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Planänderungsbeschluss Kiessandtagebau Flemmingen 2
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die von der Kieswerke Flemmingen GmbH beantragten Änderungen und die Verlängerung vom 8. November 2006 (Planunterlage vom 12.September 2006) zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom 4. April 1996 welche durch Unterlagen vom 22. Juli 2007 und 28. Juni 2019 ergänzt wurden, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen zugelassen. Diese umfasst insbesondere • den um 6 ha vergrößerten Nassabbau innerhalb der bereits genehmigten Flächeninanspruchnahme, • die Errichtung und Verspülung des Schlammweihers Nr. XVIII, • die Erhöhung des Einsatzes von bergbaufremden mineralischer Abfälle zur Verwertung auf 3,5 Mio m³, • Die Fortführung der Gewinnung und Wiedernutzbarmachung auf einer Fläche von ca. 44 ha über den bisher beantragten Zulassungszeitraum hinaus. Durch diesen PÄB wird die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Niedersteinbach der Gemeinde Penig im Landkreis Mittelsachsen. Sie sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) dargestellt. Die Gestattung des mit dem bisherigen Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG wird mit diesem Beschluss entsprechend Abschnitt A.1.2 verlängert. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Planänderungsbeschluss Vorhaben Tontagebau Buchholz, Erweiterungsfeld-SE, Block 5a und Erweiterungsfeld-SW
Planänderungsbeschluss: Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 2c i.V.m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird die Änderung des mit Beschluss vom 22. August 2002 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 31. Dezember 2015 zugelassenen Rahmenbetriebsplanes auf der Grundlage der Planänderung (Rahmenbetriebsplan) vom 23. August 2013 zum Vorhaben „Tontagebau Buchholz, Erweiterungsfeld-SE, Block 5a und Erweiterungsfeld-SW" der Oberlausitzer Tonbergbau GmbH, im Folgenden OLTB GmbH genannt, zugelassen. Die Zulassung umfasst: - den Abbau von Ton auf dem Teilfeld Block 5 im bisherigen Tontagebau Buchholz - den Abbau von Ton auf dem Erweiterungsfeld-SE, dem Block 5a und dem Erweiterungsfeld-SW mit einer Gesamtfläche von ca. 24,46 ha - die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und den damit verbundenen Maßnahmen entsprechend den Angaben im RBP. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Buchholz der Gemeinde Vierkirchen im Landkreis Görlitz und der Gemarkung Lautitz der Kreisstadt Löbau.
Planänderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss Kiessandtagebau Langensteinbach
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die mit Schreiben vom 16. August 2006 durch den BU beantragten und durch den ersten, zweiten und dritten Nachtrag (vom 18. Juli 2007, 2. August 2010 und 31. März 2017) ergänzten Änderungen zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan (RBP) mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten zugelassen.
Planfeststellungsbeschluss Abfallentsorgungseinrichtung (AEE), Haldenkomplex 371,Standort Schlema-Alberoda, Wismut GmbH
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 4. März 2016 zum Vorhaben "Abfallentsorgungseinrichtung Haldenkomplex 371, Standort Schlema-Alberoda der Wismut GmbH" zugelassen. Die Zulassung umfasst: - die Bewirtschaftung und somit die Einlagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Plateaubereich der Halde 371/I gemäß Anlage 6 des RBP, - die Bewirtschaftung und somit die Einlagerung von als gefährlich eingestuften bergbaulichen Abfällen (Immobilisate der WBA) im Verwahrstandort der Halde 371/I gemäß Anlage 6 des RBP, - die Sanierung und Wiedernutzbarmachung der AEE Haldenkomplex 371 durch Profilierung, Abdeckung, Wegebau und Aufforstung sowie Wasserbau einschließlich der Einleitung der auf dem Haldenkomplex gefassten Oberflächenwässer über bestehende Gerinne in die Vorflut Zwickauer Mulde und die Ableitung der am Haldenkomplex 371 gefassten Sickerwässer in die Grube Schlema-Alberoda bzw. zur Vorflut Zwickauer Mulde, - die Überwachung der AEE Haldenkomplex 371 mittels sanierungsbegleitendem Monitoring (Luft- und Wasserpfad) gemäß Anlage 7 des RBP und mittels markscheiderisch-geotechnischem Monitoring für den Verwahrstandort Halde 371/I, - die Nachsorge mit Kontroll-, Pflege- und Überwachungsmaßnahmen im Bereich der gesamten AEE Haldenkomplex 371 gemäß Nachsorgeplan (s. Anlage 9 des RBP). Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf den Gemarkungen Hartenstein und Alberoda und Aue in den Landkreisen Zwickau und Erzgebirgskreis.
Planfeststellungsbeschluss Abfallentsorgungseinrichtung (AEE) Halde Schlüsselgrund, Standort Königstein Wismut GmbH
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 09. Dezember 2011 zum Vorhaben "Abfallentsorgungseinrichtung Halde Schlüsselgrund, Standort Königstein der Wismut GmbH" zugelassen Die Zulassung umfasst: - die Bewirtschaftung und somit die Verbringung der am Standort Königstein anfallenden nicht gefährlichen bergbaulichen Abfälle in die Bauabschnitte 2 und 3 der Halde Schlüsselgrund, - die Errichtung eines Sondereinlagerungsbereiches innerhalb der bereits in Anspruch genommenen Fläche der Halde Schlüsselgrund und die Bewirtschaftung und somit die Einlagerung der als gefährlich eingestuften bergbaulichen Abfälle in den Sondereinlagerungsbereich (Bauabschnitt 4), - die Verwahrung in den Bauabschnitten 2, 3 und 4 der Halde Schlüsselgrund durch Profilierung und Endabdeckung mit Errichtung eines Wegenetzes und Wasserhaltungssystems, - das Monitoring für die AEE Halde Schlüsselgrund gemäß Anlage 7 des RBP, - die Nachsorge mit Pflegearbeiten für die gesamte AEE Halde Schlüsselgrund gemäß Nachsorgeplan (s. Anlage 8 des RBP). Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Leupoldishain der Gemeinde Königstein im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge.
Planfeststellungsbeschluss -- Errichten und Betreiben einer Kohlebandanlage vom Tagebau Reichwalde zum Kraftwerk Boxberg
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Errichten und Betreiben einer Kohlebandanlage vom Tagebau Reichwalde zum Kraftwerk Boxberg in der Gemeinde Boxberg, Niederschlesischer Oberlausitzkreis. Die Vattenfall Europe Mining AG ist Bergwerkseigentümerin an den Kohlefeldern Nochten und Reichwalde im sächsischen Teil des Lausitzer Braunkohlereviers. Sie betreibt dort derzeit den Tagebau Nochten; es ist vorgesehen, im Jahr 2010 die Rohkohlegewinnung auch im Tagebau Reichwalde fortzuführen. Die Zulassung umfasst das Errichten und Betreiben einer Kohlebandanlage vom Tagebau Reichwalde zum Kraftwerk Boxberg und die Wiedernutzbarmachung von der durch die Kohlebandanlage in Anspruch genommenen Flächen, auf einer Fläche von insgesamt 23,3 ha. Im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 UVPG durchgeführt.
Planfeststellungsbeschluss Erweiterung/Änderung Steinbruch Schwarzkollm/Steinberg
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2c i.V.m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 1. August 2006 einschließlich seiner Änderungen und Präzisierungen in der letzten Fassung vom 9. Oktober 2013 zum Vorhaben „Erweiterung/Änderung Steinbruch Schwarzkollm/Steinberg“ der Natursteinwerke Weiland GmbH, im Folgenden Unternehmer genannt, zugelassen. Die Zulassung umfasst insbesondere: • die Gewinnung und Aufbereitung von Festgestein zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bergwerkseigentum Nr. 4741.3128 (Schwarzkollm/Steinberg) auf einer erweiterten Abbaufläche von 50,2 ha und einer Abbauteufe bis zu -30 m HN, • die Errichtung von Halden und Begrenzungswällen sowie der Betrieb bzw. die Inanspruchnahme von dienenden Anlagen und Flächen, u.a. für die Aufbereitung, auf einer Fläche von 58,1 ha bei einer Vorhabensfläche (insgesamt vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommene Fläche) von 108,3 ha, • den weiteren Einsatz der bereits vorhandenen Gewinnungs-, Aufbereitungs- und Verladetechnik, • die weitere Nutzung der vorhandenen vorhabensbezogenen Infrastruktur, die Wasserhaltung und die Ableitung für die abzuschlagenden Bergbauwässer, • sowie die Wiedernutzbarmachung (u.a. Aufforstungen, Sukzession, Rückbau von Anlagen und Wällen) der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen. Dieser PFB beinhaltet die Gestattung eines Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG. Dieser PFB beinhaltet für die vom Vorhaben betroffenen und unter Punkt 1.3.8.2, Tab. 1.3.8.1 des RBP aufgezählten besonders geschützten Biotope U055 „Steinbruchlöcher südlich Steinberg“, F024 „Sumpfporst zwischen Steinberg und Bahnlinie“ und F026 „Trockenrasen am Grubenbahnübergang“ eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG. Der Beschluss schließt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen privatrechtlichen Genehmigungen, Verträge, Einwilligungen oder Vereinbarungen nicht ein. Diese sind rechtzeitig vor der Durchführung der einzelnen Maßnahmen zu erwirken. Durch diese Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens in den in den Anlagen 1 und 2 angegebenen Grenzen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die von der Erweiterung des Vorhabens in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Schwarzkollm der Stadt Hoyerswerda. Sie sind dargestellt: • in der Anlage 1: Koordinatenliste für die Eckpunkte des Geltungsbereiches des Planfeststellungsbeschlusses „Erweiterung/Änderung Steinbruch Schwarzkollm/Steinberg“ mit Lageriss (BNr.: 8552), • in Anlage 2: Übersichtsplan zum Planfeststellungsbeschluss „Erweiterung/Änderung Steinbruch Schwarzkollm/Steinberg“ (BNr.: 8552) sowie • in Anlage 3: Übersicht der durch das Vorhaben „Erweiterung/Änderung Steinbruch Schwarzkollm/Steinberg“ beanspruchten Flurstücke (BNr.: 8552).
Planfeststellungsbeschluss Erweiterung Tontagebau Rudakmühle
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2c i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan der F. v. Müller Dachziegelwerke GmbH & Co. KG, jetzt Koramic Dachprodukte GmbH & Co. KG, im Folgenden Unternehmer genannt, mit seinen Ergänzungen zugelassen. Die Zulassung umfasst die Weiterführung des Tontagebaus Rudakmühle im Bewilligungsfeld "Rudakmühle" sowie in Abbauflächen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG und die Wiedernutzbarmachung von durch den Tontagebau in Anspruch genommenen Flächen, auf einer Fläche von insgesamt 25,561 ha. (Anlage 2). Die Zulassung beinhaltet die Umverlegung des Grabens im Nordostbereich der Abbaufläche (Anlage 2) unter dem Vorbehalt, dass rechtzeitig vor Beginn der Flächeninanspruchnahme dem OBA eine Planergänzung zur Umverlegung des Grabens vorgelegt wird. Die vom Vorhaben in Anspruch genommene Fläche liegt auf der Gemarkung Baruth der Gemeinde Malschwitz im Landkreis Bautzen und auf der Gemarkung Gebelzig der Gemeinde Hohendubrau im Niederschlesischen Oberlausitzkreis. Sie ist in Anlage 2 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) und in Anlage 3 (Liste der beanspruchten Flurstücke) dargestellt.
Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Bergwerk Hammerunterwiesenthal
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVp-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der obligatorische Rahmenbetriebsplan vom April 2014, einschließlich seiner Änderungen und Ergänzungen, zum Vorhaben "Bergwerk Hammerunterwiesenthal" der GEOMIN- Erzgebirgische Kalkwerke GmbH, im Folgenden Bergbauunternehmer (BU) genannt, zugelassen. Die Zulassung umfasst insbesondere: - Waldumwandlung auf einer Vorhabenfläche von insgesamt 10,5 ha, - die Gewinnung von Kalksteinen bzw. Marmor im Tagebau unter Einsatz von Bohr- und Sprengmitteln sowie mobiler Gewinnungswerke auf einer Abbaufläche von 10,0 ha und einer Abbauteufe bis zu 775 m NN sowie Fortführung im Tiefbau bis zu einer Teufe von 710 m NN, - die Aufbereitung von hochreinem Marmor zu hochwertigen Rohstoffen für die Verwendung in der Bauchemie, der Kunststoff-, der Beton und der Putzindustrie sowie in der Farben- und Lackindustrie, - die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen (u. a. Ersatzaufforstung im Verhältnis 1 zu 1,8) gemäß LBP - sowie die Wiedernutzbarmachung (u.a. Bepflanzungen, Sukzession, Herstellung eines Stillgewässers) der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen gemäß LBP. Die mit dieser Zulassung in Anspruch zu nehmende Fläche liegt auf den Gemarkungen Oberwiesenthal und Hammerunterwiesenthal der Gemeinde Oberwiesenthal, Landkreis Erzgebirgskreis. Sie ist in Anlage 1 bis 3 dieses Beschlusses dargestellt.
Planfeststellungsbeschluss Kiessandtagebau Oberwiera
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a und 2c BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a des BBergG und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan "Kiessandtagebau Oberwiera" vom 25. März 2008 und der Ergänzung zum RPB vom 12. Juli 2011 zugelassen. Die Zulassung umfasst den Abbau von Kiesen und Kiessanden im Nassschnitt auf einer Teilfläche im bisherigen Kiessandtagebau Oberwiera und dessen flächenmäßige Erweiterung im Trocken- und im Nassschnitt um 16,9 ha, sowie die Wiedernutzbarmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Oberfläche entsprechend den Angaben des RBP. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf den Gemarkungen Niederwiera und Harthau der Gemeinde Oberwiera im Landkreis Zwickau (früher Chemnitzer Land).
Planfeststellungsbeschluss Kiessandtagebau Pomßen III/3a
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBL. I S. 1420), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBL. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBL. I S. 718, 833) wird der Rahmenbetriebsplan mit seinen Ergänzungen der Heinrich Niemeier GmbH & Co. KG, im Folgenden Unternehmer, zugelassen. Mit diesem Beschluss wird das Vorhaben mit einer Gesamtfläche von 109 ha, davon 85 ha Abbaufläche zugelassen. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Pomßen der Gemeinde Parthenstein, Landkreis Muldentalkreis.
Planfeststellungsbeschluss Vorhaben Kiessandtagebau Plotitz
Gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261, 1283) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Art. 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168) geändert worden ist, sind die normierten Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfüllt. Das Sächsische Oberbergamt führt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 BBergG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die durch die Firma Fritz Peter & Söhne GmbH, Wellerswalder Weg 2a, 04758 Oschatz, (im Folgenden Unternehmer genannt) mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragten Änderungen - des Verfüllbereiches, - der Wiedernutzbarmachung und - des entstehenden Restgewässers zugelassen. Durch diese Planänderung wird die Zulässigkeit der Änderungen zum Vorhaben im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Planfeststellungsbeschluss Werksteintagebau Arnsdorf-Melaune
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. S. 2833, 2852) und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wird der Rahmenbetriebsplan mit seinen Ergänzungen der Firma ProStein GmbH & Co. KG, im Folgenden Unternehmer genannt, zugelassen. Die Zulassung umfasst: - die Gewinnung von Festgestein (Bodenschatz Granit) zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen sowie Schotter und Splitt auf einer Fläche von insgesamt 35,65 ha (auf den beantragten Erweiterungsflächen außerhalb der Bergbauberechtigungen - Grundeigentümerbergbau) bis zu einer Abbautiefe von maximal 195 m HN, - die Herstellung von 3 Gewässern auf der Steinbruchsohle: - Herstellung nach dem Abbauende ab dem Jahr 2035, - entstehende Wasserfläche Gewässer 1: ca. 4.000 m², Gewässer 2: ca. 8.500 m² und Gewässer 3: ca. 14.000 m², - Gewässerunterhaltspflicht bis zum Ende der Bergaufsicht liegt beim Unternehmer. Für die endgültige Konturierung der verbleibenden Gewässer sowie deren Anbindung an den Vorfluter im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist eine Planpräzisierung vorzulegen, deren Zulassung in einem gesonderten Planänderungsbeschluss ergeht. - die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Fläche. Die vom Vorhaben in Anspruch genommene Fläche liegt auf den Gemarkungen Melaune, Arnsdorf-Hilbersdorf und Meuselwitz der Gemeinde Vierkirchen und der Stadt Reichenbach/O.L.
Sächsisches Oberbergamt
Die Bergaufsicht im Freistaat Sachsen wird auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen durch das Sächsische Oberbergamt in Freiberg wahrgenommen. Diese Behörde ist für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig. Darüber hinaus obliegt ihr der Vollzug wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben. Sie ist aber auch als Fachbehörde an den Planungsverfahren anderer Behörden und der Kommunen insbesondere auf der Grundlage von Raumordnungs- und Umweltschutz- sowie Baugesetzen des Bundes und des Freistaates beteiligt. Sie nimmt des Weiteren als Sonderordnungsbehörde auch Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Beseitigung von Gefahrenstellen an unterirdischen Hohlräumen bergbaulichen und sonstigen Ursprungs sowie Teilaufgaben für die Braunkohlensanierung und die Sanierung der Wismut-Altstandorte im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsabkommen wahr. Darüber hinaus ist das Sächsische Oberbergamt für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung des Freistaates Sachsen verantwortlich. Durch die Bergbehörde werden die Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume entweder bekannt bzw. nicht auszuschließen sind, durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt. Zu dieser Verwaltungsvorschrift gehört eine Karte die auch per Internet eingesehen werden kann. Diese Übersichtskarte gibt einen Überblick über die Verteilung der Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen gemäß § 7 der Sächsischen Hohlraumverordnung (Sächs.HohlrVO) im Freistaat Sachsen.
Steine-Erden-Bergbau
Grundsatzfragen Steine/Erdenbergbau Aufsicht über die Betriebe unter Bergaufsicht Bearbeitung bergrechtlicher PFV mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Verträglichkeitsprüfung (FFH-Gebiete) einschl. aller in Frage kommenden eingeschlossenen Entscheidungen sowie Planänderungsverfahren Bearbeitung Betriebsplanverfahren, Zulassung nach anderen Gesetzeswerken (BImSchG, SächsNatSchG, Sprengstoffgesetz u. a.) Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz,Untersuchungsberichte von Havarien und Unfällen