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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 12.02.2010, gegenwärtige Aktualität unklar
Das Gesetz über den Bebauungsplan Steilshoop 5 vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 153), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur
Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Steilshoop 5" werden dem Gesetz hinzugefügt.
2. § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sons¬tigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
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