Darstellung der öffentlichen Trinkbrunnen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden. Sie ermöglichen die kostenfreie Abfüllung von Leitungswasser in die eigene Flasche oder den Mehrwegbecher. Das hilft Abfälle zu vermeiden und Ressourcen zu schonen.
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Aktualität der Daten:
seit 24.05.2024 , gegenwärtige Aktualität unklar
Öffentlich zugängliche Trinkwasserbrunnen, Blühwiesen, Brunnen und Wasserspiele, Refill-Stationen, und kühle Parks und Wälder im Stadtgebiet von Chemnitz.
(C) Stadt Chemnitz - Eine Weiterverwendung und Vervielfältigung der dargestellten Inhalte für private und geschäftliche Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Chemnitz zulässig.
Öffentlich zugängliche Trinkwasserbrunnen, Blühwiesen, Brunnen und Wasserspiele, Refill-Stationen, und kühle Parks und Wälder im Stadtgebiet von Chemnitz.
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Sammlung waldbrandrelevanter Themen wie funktionsfähige Löschwasserentnahmestellen, Wegenetz für Lösch- und Rettungsfahrzeuge, Waldbrandwarnstufen im Land Brandenburg
Entsprechend der EU-MLUK-Forst-Richtlinie gewährt das Land Brandenburg Zuwendungen für die Maßnahmebereiche: I: Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft II: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten III: Vorbeugung von Waldschäden Dieser Dienst veröffentlicht verschiedene Förderthemen.
Dieser Datensatz kann gemäß der Lizenz "Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0" (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) unter Angabe der Quelle: "Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" genutzt werden.
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Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.
Ausreichend und regelmäßig Trinken ist wichtig - auch unterwegs. Gehen bei einem Ausflug in der Stadt unerwartet die Getränke aus, kann an verschiedenen Stellen kostenfrei Leitungswasser in die eigene Flasche oder den Mehrwegbecher nachgefüllt werden. Das hilft Abfälle zu vermeiden und Ressourcen zu schonen.
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