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Geodatensatz
Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 7 vom 16. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 292), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 7" wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungs-verordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
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