Das Grundwassergütemessnetz dient zur langfristigen Überwachung des chemisch-physikalischen Zustandes des Grundwassers. Es besteht aus 117 Messstellen (davon 80 Rohwassermessstellen und 37 Landesmessstellen). Die Messstellen verteilen sich auf 77 Förderbrunnen, 6 Quellen und 31 nicht geförderte Brunnen bzw. Pegel. Die Beprobung der Rohwassermessstellen erfolgt einmal pro Jahr, die Untersuchung der Landesmessstellen zweimal jährlich. Die Lage der Messstellen können Sie der verlinkten Karte entnehmen.
Wasserrechtlich bedeutsam sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, eine nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Grundwassers zu bewirken. So bedürfen z. B. die folgenden Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis oder Anzeige:
Niederbringung von Bohrungen und probeweises Zutagefördern von Grundwasser
Dauernde Zutageförderung und Ableitung von Grund- bzw. Quellwasser . Das dauernde Zutagefördern ist erlaubnisfrei für Haushalte, landwirtschaftliche Hofbetriebe, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z. B. zu Bewässerungszwecken, Kühlwasser usw.). Das Schöpfen von Oberflächenwasser mit Handgefäßen ist erlaubnisfrei.
Herstellung eines Gewässers in Folge von Freilegung des Grundwassers (z. B. Auskiesung, Teiche im Grundwasser usw.). Das Vorhaben ist plangenehmigungs- bzw. (bei größeren Eingriffen) planfeststellungspflichtig. Die vorzulegenden Antragsunterlagen sind im Einzelfall mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) abzustimmen.
Nutzung Erdwärme durch vertikale und horizontale Erdsonden (Antragsunterlagen für Erdsonden)
Bau und wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sollten mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vor Antragstellung abgesprochen werden.