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Geodatensatz
Aktualität der Daten:
seit 03.03.2008, gegenwärtige Aktualität unklar
Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 21 vom 2. Februar 1970 (HmbGVBl. S. 46), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 21" wird dem
Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
6.1 Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, sind unzulässig.
6.2 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
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